Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften:
1. ,,Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der im Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die SEIPT.MEDIA nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass SEIPT.MEDIA zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von SEIPT.MEDIA beruht.
5. Bei Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei SEIPT.MEDIA eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von SEIPT.MEDIA mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8. SEIPT.MEDIA behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagen-Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von SEIPT.MEDIA abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagen-Aufträge sind für SEIPT.MEDIA erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert SEIPT.MEDIA unverzüglich Ersatz an. SEIPT.MEDIA gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt SEIPT.MEDIA eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von SEIPT.MEDIA, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung von SEIPT.MEDIA für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet SEIPT.MEDIA darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11 . Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. SEIPT.MEDIA berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart worden ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. SEIPT.MEDIA kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist SEIPT.MEDIA berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. SEIPT.MEDIA liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von SEIPT.MEDIA über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verbreitete Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie 20% und mehr beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn SEIPT.MEDIA dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Chiffreanzeigen wendet SEIPT.MEDIA für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt wurden, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet SEIPT.MEDIA zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
SEIPT. MEDIA kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren und Kosten übernimmt.
Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist SEIPT.MEDIA nicht verpflichtet.
19. Vom Auftraggeber gelieferte Druckunterlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet einen Tag nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SEIPT.MEDIA. Soweit Ansprüche von SEIPT.MEDIA nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers - auch bei Nicht-Kaufleuten - im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von SEIPT.MEDIA vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Die Firma SEIPT.MEDIA haftet ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Mit Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen, die Preisliste und die beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen von SEIPT.MEDIA an.
b) Der Auftraggeber haftet SEIPT.MEDIA für alle Folgen und Schäden, die diesem durch Ansprüche Dritter aufgrund presserechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber hält SEIPT. MEDIA von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei. SEIPT.MEDIA ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch die Anzeigen oder Beilagen Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
c) Änderungen der Anzeigenpreisliste treten auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde; dies gilt gegenüber Nicht-Kaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.
d) Für Erstinserenten wird in der Regel Vorauszahlung vereinbart. SEIPT.MEDIA kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Vorauszahlung verlangen, und zwar auch für noch ausstehende restliche Anzeigen eines Anzeigenauftrages.
e) Bei Zahlungsverzug ist SEIPT.MEDIA berechtigt, ohne Nachfristsetzung unter Belastung aller Rabatte vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen i.H.v. 2% über dem aktuellen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Für jede Mahnstufe werden außerdem 5,- Euro berechnet.
f) Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen 14 Tage vor Erscheinen der vereinbarten Ausgabe bei SEIPT.MEDIA eingehen. Nach diesem Zeitpunkt kann keinerlei Gewähr für rechtzeitige Auftragsdurchführung übernommen werden. Im Falle eines verspäteten Eingangs ist SEIPT.MEDIA berechtigt, die Anzeige entgeltpflichtig in der nächsten Ausgabe zu veröffentlichen. Eine Mitteilung hierüber an den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
g) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste von SEIPT.MEDIA zu halten. Die von SEIPT. MEDIA gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. SEIPT.MEDIA erkennt Aufträge von Werbungsmittlern/ Agenturen nur für namentlich bezeichnete Werbungs-treibende an. Eine Mittlervergütung ist ausgeschlossen im Fall der Mittlung von Werbeaufträgen der Hausagestur für das verbundene Unternehmen, das nicht unbedingt beherrschend sein muss.
h) Bei mündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt SEIPT.MEDIA keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. SEIPT.MEDIA wendet bei der Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn sie von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird.
i) SEIPT.MEDIA behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen oder auf speziellen Seiten Sonderpreise und -formate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.
j) Bei Verlust oder Beschädigung von Beilagen steht SEIPT.MEDIA nur für diejenige Sorgfalt ein, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
k) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungstreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
l) Reklamationen und Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Fehlern sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erscheinen der Anzeige schriftlich geltend zu machen und nach Erhalt einer ablehnenden Stellungnahme innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Empfang der Stellungnahme gerichtlich geltend zu machen. Im Falle der verspäteten schriftlichen Geltendmachung und/oder der verspäteten gerichtlichen Geltendmachung sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Reklamationen bei Mehrfachaufträgen müssen bis zum Anzeigenschluss der auf die beanstandete Ausgabe folgenden Ausgabe geltend gemacht werden, bei einer Einzelanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen der Anzeige.
m) Im Falle gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Werbeträger und somit der Anzeige infolge höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen bzw. Beilagen kein Schadensersatz geleistet.
n) Bei Betriebsstörungen oder Eingreifen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskampf, Beschlagnahme und dgl.) hat SEIPT.MEDIA Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der normalerweise verbreiteten Auflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind, bezogen auf diese Auflage, nach dem Tausenderpreis zu bezahlen.
o) Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen kann Auswirkungen auf die Platzierung und Druckqualität verursachen und schließt spätere Reklamationen aus. SEIPT.MEDIA hält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor.
p) Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen (-inhalte) abgegeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, kann der Verlag jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen (-inhalte) entstehenden Schaden verweigern.
q) Der Verlag behält sich vor, in Verlagspublikationen erscheinende Anzeigen auch im Internet zu veröffentlichen.
r) Anzeigen, die sich in Bild, Text oder Aufmachung auf EVENTS beziehen, kann der Verlag in der Regel nicht aufnehmen.
s) Alle Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen bedürfen der Schriftform. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.
t) Bei Zahlungsverzug ist SEIPT.MEDIA berechtigt, ohne Nachfristsetzung unter Belastung aller Rabatte vom Vertrag zurückzutreten.
u) In Abänderung von Ziffer 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht bei Wort- und Blockanzeigen kein Anspruch auf Belegexemplare oder Belegausschnitte.
v) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen von SEIPT.MEDIA gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter und technische Sonderausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch SEIPT.MEDIA rechtsverbindlich.
w) Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche klar erkennbar sein, z.B. durch Kennzeichnung mit „...-Firma". Der Gebrauch von Kennzeichnungen geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Ihm obliegt es, SEIPT.MEDIA von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dieser bei unzureichender Kennzeichnung gegen SEIPT.MEDIA erwachsen.
x) Datenschutz: Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.